Schmerzensgeld ist ein Teil des Schadensersatzes den ein Verletzter dann erhalten kann, wenn er durch eine andere Person an Körper und Gesundheit vorwerfbar geschädigt wurde. So hat man also nach einem schweren Unfall oder einem ärztlichen Behandlungsfehler einen Anspruch auf Ausgleich nicht nur auf Schadensersatz, sondern auch auf Schmerzensgeld. Der Schadensersatz erfasst dabei alle Schäden des Betroffenen, wie Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Fahrtkosten, vermehrte Aufwendungen und vieles mehr. Das Schmerzensgeld ist indes die Entschädigung für all das, was an Lebensqualität verloren ging und soll einen finanziellen Ausgleich (Ausgleichsfunktion) für die erlittenen Schmerzen und Schäden darstellen, aber auch Genugtuung für den Betroffenen sein und das Rechtsempfinden wiederherstellen. Das gelingt nicht immer, denn die geschädigten Patienten oder Unfallopfer haben oft eigene Vorstellungen was als Ausgleichszahlung angemessen ist.
Welche Höhe ist also angemessen? Die Frage quält seit vielen Jahren sowohl Anwälte für Schmerzensgeld wie auch Richter und natürlich auch Opfer von Unfällen oder Behandlungsfehlern. Zur Höhe des Schmerzensgeldanspruches in einzelnen Fällen hat sich eine fast unübersehbare Rechtsprechung entwickelt. Wir beraten Sie hierzu gern und ermitteln als Spezialisten genau für diesen Bereich das für Sie zustehende Schmerzensgeld.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Lehrbeauftragter der Universität Siegen (Medizinrecht)
Entscheidend für die Höhe des Schmerzensgeldes ist die Art und der Umfang der Verletzung. Zur Bestimmung der Höhe zieht man vergleichbare Urteile der Rechtsprechung heran, die in ähnlich gelagerten Fällen bereits ein Schmerzensgeld zugesprochen haben und vergleicht diese mit der Art und Schwere der Verletzung im zu bewertenden Fall und das unabhängig davon, ob es sich um einen Verkehrsunfall oder einen Behandlungsfehler handelt. Die Art der Methode hat seine Schwächen (siehe unten) und ist vielfach kritisiert worden, denn kein Fall ist wirklich 100 % vergleichbar. Ausgehend von diesem Urteil muss dann aber überprüft werden, inwiefern das Urteil vergleichbar ist, oder eben ob die Verletzung hier schwerer wiegt oder nicht. Letztlich ist es daher immer eine Frage des Einzelfalls, denn Ausmaß und Höhe der Verletzung und die individuellen Folgen sind für die Betroffenen nur selten identisch. Daher variieren Schmerzensgelder in der Höhe auch sehr stark. So kann ein Verkehrsunfall mit (lediglich) einem Schleudertrauma rund 250 € bis 750 € an Schmerzensgeld bedeuten, wohingegen bei Verkehrsunfällen mit schweren Verletzungen der Wirbelsäule oder z.B. bei Geburtsschäden bis zu 800.000 € (LG Gießen) bereits gezahlt wurden.
Die wichtigsten Faktoren für die Berechnung des Schmerzensgeldes sind
Die Bemessung sollte durch einen Spezialisten in diesem Bereich erfolgen. Durch die Komplexität der Verletzungen ist eine Zuordnung zu entsprechenden Urteilen und Beträgen durch den Laien kaum möglich. Einen Fachanwalt Schmerzensgeld gibt es zwar nicht, allerdings ist der richtige Ansprechpartner hierzu ein Fachanwalt für Medizinrecht. Hauptaufgabe des Anwalts in diesem Bereich ist die Aufarbeitung der Schadenspositionen, also auch die Zuordnung des Schmerzensgeldes. Hier sollte man die Erfahrung des Spezialisten in Anspruch nehmen, um nicht Geld zu verschenken. Versicherungen sind sehr geschickt darin den Anspruch zu drücken. Durch erfahrene Hilfe können Sie dem etwas entgegensetzen und Ihren Anspruch auch der Höhe nach durchsetzen.
Natürlich kann das Schmerzensgeld die Verletzung nicht ungeschehen machen. Dennoch können Schadensersatz und Schmerzensgeld die Lebensqualität wieder steigern und ein Stück Lebensfreude zurückbringen. Durch z.B. Prothesen und medizinische Hilfsmittel, die oft recht teuer sind, kann man zumindest einen gewissen Ausgleich für die entstandenen Nachteile schaffen. Welche Hilfsmittel übernommen werden und was zum Ausgleich gehört kann Ihnen ein Anwalt für Schmerzensgeld mitteilen. Auch können wir Ihnen zu einem realistischen Ausgleich verhelfen. Dabei geht es nicht nur um das Geld, sondern die damit verbundene Steigerung Ihrer Lebensqualität und der Ausgleich zu den erlittenen Beeinträchtigungen. Wir helfen Ihnen dabei die Nachteile so gut es geht auszugleichen, mit innovativen Ideen und dem Ihnen zustehenden realistischen Zahlungen.
Heutzutage erfolgt die Berechnung des Schmerzensgeldes (noch) durch die Anwendung sogenannter Schmerzensgeldtabellen. Die wohl bekannteste Tabelle hierbei ist die „Hack’sche Tabelle zum Schmerzensgeld“ die sog. ADAC Tabelle. Diese Tabellen sind einerseits sehr hilfreich für den Anwalt im Personenschadensrecht, andererseits sind die Tabellen mit Vorsicht zu verwenden. Das Schmerzensgeld kann man nie nur pauschal, sondern immer nach den individuellen Umständen des Einzelfalls berechnen. Schmerzensgeld ist daher trotz der Annäherung an vergleichbare Urteile immer eine individuelle Berechnung und sollte den persönlichen Leidensweg des Geschädigten darstellen. Die Schmerzensgeldtabellen sollten daher nur eine erste Orientierungshilfe sein. Die Schwäche der Tabellen ist deren starres System. Urteile aus den Jahren 1950 beispielsweise sind heutzutage nicht mehr vergleichbar. Die Tabellen versuchen dies mit dem sog. Geldindex-Wert auszugleichen, dies dürfte letztlich aber nicht gelingen. Diese Berechnung erfordert Zeit und eine gute Zusammenarbeit von Anwalt und Mandant, denn welche tatsächlichen Schmerzen bestanden, welche Ausfälle der Geschädigte hatte, kann nur dieser beschreiben. Die Bewertung sollte dann durch den Fachanwalt für Medizinrecht erfolgen. Welcher Betrag bei schweren Schicksalsschlägen dann angemessen ist wenn jemand im Rollstuhl sitzt, erlebt wie sein Kind im Wachkoma liegt oder querschnittsgelähmt ist, wird kaum jemand durch Tabellen ermitteln können. Vertrauen Sie daher ruhig auf unsere Erfahrung in diesem Bereich und nicht auf Tabellen.
Um eine erste Vorstellung zu haben, was als Zahlung in Betracht kommen kann und wo der erste Ansatzpunkt zunächst oberflächlich liegt, hier einige erste Beispiele zur Orientierung:
10.000 € – OLG Zweibrücken – Komplizierte Fraktur des linken Handgelenks durch Motorrollerunfall
10.000 € – LG Bonn – Splitterbruch mit Sprengung des Radio-Ulnargelenks an der rechten Hand sowie scapholunäre Dissoziation
20.000 € – OLG Nürnberg – Fraktur des Mondbeins mit Morbus Sudeck (= CRPS)
50.000 € – OLG Hamm – Zu spät behandelte akute Ischämie mit Teilamputation der rechten Hand
10.000 € – LG Köln – Kniescheibenfraktur
10.000 € – OLG Frankfurt – Bone-bruise im Bereich des Tibiakopfes mit medialer Seitenbandruptur des linken Knies, Fibulakopffraktur, dislozierte distale Radiusfraktur rechts
20.000 € – LG Duisburg – Knieanfalltrauma sowie mehrfragmentäre Knorpelfrakturen und Knorpelkontusionen bis zweiten Grades an der medialen und lateralen Oberschenkelrolle, Außenmeniskushinterhornriss sowie Innenmeniskusvorderhornriss
22.000 € – OLG Koblenz – Patellamehrfragmentfraktur mit persistierender Funktionseinschränkung und verminderter Belastbarkeit
40.000 € – OLG Köln – Durchtrennung des Nervus saphenus und eines Seitenastes der Vena saphena durch fehlerhafte Anlage eines posteromedialen Zugangs bei wiederholter Arthroskopie zur Entfernung eines freien Gelenkskörpers im rechten Knie
20.000 € – LG Gießen– Bimalleoläre Sprunggelenk-Luxations-Fraktur, nach OP Wundheilungsstörung, dann chronisch; postoperatives rechtsseitiges Lymphödem, Infekt bei Erysipel des rechten Beins
30.000 € – LG Koblenz – Fehlerhafte Durchtrennung der Patella-Sehne bei einem arthroskopischen Eingriff mit nachfolgender Vernähung
47.000 € – LG Duisburg – Erforderlichkeit einer Bypass-Operation am rechten Bein mit folgender Amputation des rechten Beins unterhalb des Oberschenkels wegen einer Infektion am gesetzten Bypass nach grobem Behandlungsfehler
160.000 € – OLG Hamm – Schwere arterielle Durchblutungsstörung mit erforderlicher Amputation des rechten Beines
15.000 € – KG Berlin – Wegen Aufklärungsfehler rechtswidrige Hallux-Valgus-OP
16.800 € – OLG Koblenz – Komplexe Mehrfachfraktur des linken Fußes
20.000 € – LG Gießen – Grob fehlerhafte ärztliche Behandlung einer Maisonneuve-Fraktur. Die Versorgung dieser Fraktur, insbesondere die Fixierung in der Fehlstellung, entsprach nicht den wissenschaftlichen Erkenntnissen der modernen Unfallchirurgie, was das Gericht u. a. schmerzensgelderhöhend wertete.
20.000 € – OLG Düsseldorf –
30.000 € – OLG Zweibrücken – Offene Sprunggelenkfraktur links durch Motorradunfall
45.000 € – LG München – Sprungbeinhalsbruch im rechten Fuß, Wadenbeinfraktur rechts kurz unterhalb des Kniegelenks mit Schädigung des nervus peronaeus, Nekrose, Basisfraktur des 5. Mittelfußknochens links
40.000 € – OLG Hamm – Berstungsfraktur BWK 12 mit Hinterkantenbeteiligung, Kompressionsfrakturen der BWK 8, 9, 10 mit Vorderkantenbeteiligung, Schädelhirntrauma, Hirnödem, schwere Lungenkontusion links, Kopfplatzwunde, Schnittwunden am Unterarm
55.000 € – LG Dortmund – Vorderer Beckenringbruch, Beckenschaufelbruch links, Steißbeinbruch links, außenseitiger Schienbeinkopfbruch links, Leistenbruch links, Prellungen und Schürfungen, Verletzung des Wadenbein- und Ischiasnervs
75.000 € – LG Hannover – Polytrauma durch schwerwiegende grobe Verkehrssicherungspflichtverletzung – LWK-1 Berstungsfraktur mit Einengung des Spinalkanals, Kreuzbeinbruch, Rippenserienfraktur 3–5 rechts mit Mantelpneumothorax, Sternumfraktur, Tibiaschaftspiralfraktur rechts usw.
125.000 € – LG Gießen – Hyperextensionsfraktur BWK 12/LWK 1, proximale Rippenfraktur rechts, Ruptur des vorderen Längsbandes sowie Fraktur der Dornfortsatzspitze. Der Kläger ist dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen.
320.000 € – LG Frankfurt (Oder) – Polytrauma mit kompletter Tetraplegie sub. C 6 nach Luxationsfraktur mit Vorderkantenabsprengung von C 5, luxierte Kompressionsfraktur HWK 7, Fraktur BWK 1, Bogenfraktur C 7 bis ZH 2 usw.
430.000 € – OLG Hamm – Querschnittslähmung und Kurzdarmsyndrom
500.000 € – OLG München – Querschnittslähmung unterhalb C4 (Tetraplegie), ab C7 ist die Lähmung vollständig. Immer wieder Schmerzen und erhebliche Ängste
65.000 € – OLG Celle – Geburtsschaden: Plexusparese des rechten Arms infolge einer Schulterdystokie
400.000 € – OLG Frankfurt am Main – Geburtsschaden: schwere metabolische Azidose; hypoxisch-ischämische Encephalopathie
400.000 € – OLG Hamm – Geburtsschaden: auf Sauerstoffmangel beruhende geburtsassoziierte Asphyxie und daraus resultierende post-asphyktische Enzephalopathie
475.000 € – LG Koblenz – Hypoxische Encephalopathie mit schweren geistigen und körperlichen Behinderungen aufgrund eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers – Dyskinetische Cerebralparaese, allgemeiner Entwicklungsrückstand
500.000 € – LG Köln – Schwere Microcephalie und generelle Dystrophie sowie schwerste cerebrale Bewegungsstörung nach groben Behandlungsfehlern bei Geburt
550.000 € – OLG Koblenz – Schwerer hypoxischer Gehirnschaden durch Sauerstoffunterversorgung vor der Geburt
550.000 € – LG Düsseldorf – Schwere hypoxisch-ischämische Hirnschädigung mit ausgeprägter metabolischen Azidose in Folge eines groben Hebammenfehlers
10.000 € – LG München – 3 medizinisch nicht indizierte operative Eingriffe an der Bandscheibe innerhalb von 2 Monaten
15.000 € – OLG Karlsruhe – Behandlungs- und aufklärungsfehlerhafte Bandscheibenoperation (Versteifung mit sog. B-Twin-Cages) mit – verspätet erkannter – Lockerung der Implantate und Reoperation
25.000 € – LG München – HWS-Distorsion III, traumatischer Bandscheibenprolaps i.H.v. C5/C 6
40.000 € – OLG München – Teillähmung der L5-Nervenwurzel rechts mit sensomotorischen Ausfällen nach Bandscheibenoperation ohne hinreichende Aufklärung
25.000 € – LG Bielefeld – Verletzung der Stimmbandnerven bei einer Schilddrüsenoperation
30.000 € – OLG Köln – Komplette Parese des nervus peronaeus
30.000 € – OLG Saarbrücken – Befunderhebungsfehler nach Bandscheibenoperation mit Verletzung des nervus peronäus
70.000 € – OLG Celle – Abriss des rechten Arms, Ausriss des oberen Plexus brachialis und vena subclavia, Ausriss des Schlüsselbein- und Schulterblattgelenks, Fraktur Ober- und Unterschenkel, Ruptur des hinteren Kreuzbandes am rechten Knie
125.000 € – OLG Köln – Gefäßschädigung und Schädigung des Nervus peronaeus bei einer Umstellungsosteotomie; Überkorrektur der Beinachse
100.000 € – OLG Hamm – Herzinfarkt mit nachfolgendem hypoxischen Hirnschaden infolge Sauerstoffmangels nach längerem Herz-Kreislauf-Stillstand, schweres hirnorganisches Psychosyndrom und Tetraparese, Tod nach 3 ½ Jahren
150.000 € – OLG Naumburg – Irreversibler Hirnschaden mit rechtsbetonter inkompletter Lähmung aller vier Gliedmaßen
500.000 € – OLG Stuttgart – Schwerer hypotoxischer Hirnschaden, schwere spastische Tetraparese, Epilepsie, hirnorganische Blindheit
800.000 € – LG Gießen – Schwere hypoxische Hirnschädigung, Apallisches Syndrom, spastische Tetraplegie, Verlust des Sprechvermögens und Schluckbeschwerden.
Ob in Ihrem Fall eine Gesamtabfindung, eine Schmerzensgeldrente oder eine Kombination von Zahlungen in Betracht kommt ist immer eine Frage des Einzelfalls und der Schwere der Verletzung. Gesamtabfindungen wirken verlockend, birgt aber erhebliche Gefahren. Gerade in jungem Alter mag eine Einmalzahlung attraktiv sein, allerdings lassen sich die Versicherungen dann unterschreiben, dass damit sämtliche Forderungen abgegolten sind. Sollten Sie vor so einer Entscheidung stehen raten wir dringend zur anwaltlichen Beratung. Nicht nur Schmerzensgeld, sondern auch Verdienstausfall, Haushaltsführungsschäden, Pflegemehraufwand oder Hausumbauten kommen, neben vielen anderen Positionen, in Betracht die oftmals außen vorgelassen werden. Die Zukunftsprognose ist ein erheblicher Faktor, der für die Frage, ob und inwieweit man eine einmalige Zahlung akzeptiert, von besonderer Relevanz ist.
Aber auch ohne diese Positionen ist es gefährlich eine Einmalzahlung zu akzeptieren. Bei weiteren Verschlechterungen können Sie nicht erneut an die Versicherung herantreten. Im Bereich der Prothesen ist dies – um nur ein Beispiel zu nennen – äußerst problematisch, denn diese müssen nach 10-15 Jahren oftmals erneut ausgetauscht werden. Auch das zählt natürlich zu Ihrem Schmerzensgeld, bzw. kann zur Folge haben, dass das Schmerzensgeld zu erhöhen ist.
Bei größeren Personenschäden, wie Geburtsschäden ist es mitunter höchst fahrlässig entsprechende Zahlungen zu akzeptieren, ohne fachkundige Beratung durch einen spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht. Auch wenn höhere Beträge verlockend sind, so sind sie doch schnell verbraucht, wenn der Pflegeaufwand steigt. Verlassen Sie sich hier auf unsere Expertise und sprechen Sie uns gern an.
Die klassische Berechnungsmethode des Vergleichs von Urteilen und die Annäherung an solche zur Bestimmung des Schmerzensgeldes haben Schwächen. Die Urteile zu finden, die überhaupt vergleichbar sind, ist schon schwer genug, geschweige denn eines zu finden, was exakt zum vorliegenden Schadensbild passt. In der Praxis ist der Anwalt für Medizinrecht daher gezwungen immer wieder Anpassungen vorzunehmen und in diesem Bereich mit der gegnerischen Versicherung schwierige Gespräche zu führen. Ein Laie geht hierbei verständlicherweise schnell unter. Hierfür bedarf es einiger Erfahrung und Geschick bei der Verhandlungsführung und natürlich entsprechendes Durchsetzungsvermögen.
Es wundert daher nicht, dass die Art der Berechnungsmethode immer wieder einmal hinterfragt wird. Zuletzt wurde etwas frischer Wind durch die Entscheidung des OLG Frankfurt (Urt. v. 18.10.2018, Az. 22 U 97/16) verbreitet und eine alternative, wenn auch nicht neue, Berechnungsmethode vorgestellt. Die Frankfurter OLG-Richter kamen nach der taggenauen Berechnungsmethode nun auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.000 Euro und ein Haushaltsführungsschaden von 1.500 Euro.
Das Schmerzensgeld soll nach der Auffassung dort taggenau für jeden Tag der Beeinträchtigung berechnet werden. Dabei wird als Grundlage für die Berechnung zunächst das monatliche Bruttonationaleinkommen herangezogen. In einem weiteren Schritt wird die Behandlungsstufe (Intensivstation, Normalstation, Rehabilitation, ambulante häusliche Behandlung, Dauerschaden) berücksichtigt und ein Tagessatz zugeordnet. Die Multiplikation des Tagessatzes und des BNE soll zusammen das Schmerzensgeld für die Dauer der Heilbehandlung ergeben.
Auch wenn hierbei ganz erhebliche Summen zusammenkommen, so hat auch diese Berechnungsmethode erhebliche Schwächen. Woher die Werte für die einzelnen Behandlungsstufen kommen erklärt dieser Ansatz letztlich nicht. Hinzukommt, dass auch kleinste Veränderungen bereits erheblichen Einfluss auf die Schmerzensgeldsumme haben können, berücksichtig man einen langen Krankheitsverlauf. Der BGH hat sich hierzu zwar noch nicht abschließend geäußert, hat aber bereits in einer Entscheidung durchblicken lassen, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung, die er nochmals im Jahre 2016 erst bestätigt hatte, wohl festhalten werde. Geschädigte sollten sich also eher nicht auf diese Berechnungsmethode verlassen, sondern sich auch weiterhin in die Hände eines Anwalts für Schmerzensgeld also eines Fachanwalts für Medizinrecht wenden.
Letztlich zeigt aber die Entscheidung des OLG Frankfurt, dass immer wieder neue Ansätze vorhanden sind, die es gilt weiter zu entwickeln. Mit dem richtigen Partner an Ihrer Seite kann man versuchen diese auch umzusetzen, denn der individuelle Leidensweg kann letztlich dort besser berücksichtigt werden. Letztlich ist der Vorteil der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes auch geeignet einige Willkür der Gerichte vorzubeugen. Denn es liegt auch an der Persönlichkeit des jeweiligen Richters, wie hoch solche Schmerzensgelder ausgeurteilt werden. Gerade im Arzthaftungsrecht ergeben sich dabei die unterschiedlichsten Wertungen. Falls Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gern an.
Sowohl Ansprüche aus Verkehrsunfällen, wie auch Ansprüche im Falle von Behandlungsfehlern können nach drei Jahren verjähren und zwar immer zum Ende eines Jahres, § 195 BGB. Voraussetzung für den Beginn der Verjährung ist aber, dass der Geschädigte Kenntnis hat sowohl von der, seinen Anspruch begründenden Schädigung, als auch von der Person des Schädigers.
Wenn Sie also im Jahr 2020 einen Verkehrsunfall hatten, so wäre der Anspruch mit Ablauf des 31.12.2023 verjährt.
Wenn Sie im Jahr 2010 einen Behandlungsfehler erlitten haben, hiervon aber weder Kenntnis hatten, noch bei einiger Überlegung sich dieser Fehler hätte aufdrängen müssen, dann beginnt die Verjährungsfrist noch nicht. Diese beginnt z.B. erst, wenn Sie darauf hingewiesen werden, dass hier ein Behandlungsfehler in Betracht kommt (z.B. durch einen nachbehandelnden Arzt). Wenn dies am 15.02.2015 war, dann würde der Anspruch zum 31.12.2018 verjähren.
Die Kenntnis oder sog. grob fahrlässige Unkenntnis ist gerade im Arzthaftungsrecht sehr entscheidend, denn Patienten muss sich ein Fehler nicht immer unmittelbar aufdrängen. Oftmals kommt es erst zu weiteren Überlegungen, wenn nachbehandelnde Ärzte, Physiotherapeuten oder selbst Freunde die Betroffenen darauf stoßen.
Betroffene sollten also in jedem Fall einen Anwalt für Medizinrecht kontaktieren und nicht den Ablauf des Jahres zum 31.12. abwarten. Werden Sie aktiv und lassen Sie prüfen, ob Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld auch wirklich verjährt sind.
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