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Erben und Vererben

  • Testament
  • Erbvertrag
  • Pflichtteilsregelungen
  • Erbausschlagung und Erbscheinsverfahren
  • Vermächtniserfüllung
  • Erbauseinandersetzung
  • Testamentsvollstreckung

 

Dies sind nur die wichtigsten Schlagwörter, im Zusammenhang mit erbrechtlichen Regelungen.

 

Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Liegt keine letztwillige Verfügung von Todes wegen vor, gilt die gesetzliche Erbfolge, teils mit bösen Überraschungen. Kinderlose Ehepaare beerben sich grundsätzlich nicht wechselseitig als Alleinerben.

 

Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden durch den Notar im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Dadurch wird im Sterbefall gewährleistet, dass die Urkunde im Nachlassverfahren berücksichtigt wird und das Testament auch eröffnet wird. Dadurch wird gesichert, dass der in einer notariellen Urkunde dokumentierte letzte Wille auch tatsächlich zu Tage tritt und umgesetzt wird.

 

Testament:

 

Ein Testament kann als Einzeltestament oder – von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner – als ein gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig – als ganz handschriftlich – verfasst werden kann, ist die notarielle Beratung und Beurkundung dringend zu empfehlen. Selbst verfasste Testamente enthalten häufig sprachliche Ungenauigkeiten, die im Streitfall um das Erbe dazu führen können, dass der Wille des Erblassers nicht umgesetzt wird. Die Begriffe „vermachen“ und „vererben“ haben bereits eine juristisch vollkommen unterschiedliche Bedeutung. Auch Begriffe wie „Vorerbe“ und „Nacherbe“ werden rechtlich falsch interpretiert, mit ungeahnten Folgen für die Erben und den Nachlass. Bei Ehegattentestamenten ist die Frage der Bindungswirkung von s.g. letztwilligen Verfügungen genauestens zu regeln. Auch andere Vorsorgeregelungen wie Vollmachten, Pflichtteilsansprüche, oder gesellschaftsrechtliche und steuerliche Aspekte und viele weitere Punkte sind bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen zu beachten.

 

Erbvertrag:

 

Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Der Erbvertrag ist im Vergleich zu notariellen gemeinschaftlichen Testamenten kostengünstiger, da er nicht in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts genommen werden muss.

 

Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.

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