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Schenkungen und vorweggenommene Erbfolge

Statt die Verteilung des eigenen Vermögens erst mit dem letzten Willen zu bestimmen, besteht auch die Möglichkeit, sein Vermögen, oder Teile davon im Wege der Schenkung auf Kinder, oder andere Personen, die man beschenken möchte, zu übertragen.

 

Gerade die Überlassung von Häusern an die Kinder zu Lebzeiten ist ein Vorgsgn der häufig vorkommt. Wenn die Schenkung dabei erfolgt unter Berücksichtigung der Erbfolge, spricht man auch von vorweggenommener Erbfolge.

 

Die Übertragung von Grundbesitz, oder Geschäftsanteilen, sowie auch die Vereinbarung von Erb- und Pflichtteilsverzichten sind notariell zu beurkunden. In der Praxis kommen immer wieder solche Fälle vor, bei denen solche Vereinbarungen privatschriftlich, also ohne notarielle Beteiligung getroffen worden sind und damit unwirksam sind.

 

Die lebzeitige Übertragung bedarf einer genauen Abwägung. Dabei sind auch die Möglichkeiten von Rückforderungen durch den Schenker und die Sicherstellung der Versorgung im Vordergrund, wie zum Beispiel durch die Bestellung von Wohnungsrechten oder durch die Bestellung von Nießbrauchrechten.

 

Vereinbarungen werden dabei regelmäßig getroffen zum Pflichtteil, zu Ausgleichszahlungen an weichende Geschwister, oder zu Pflegeverpflichtungen.

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