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Versicherungsrecht

Versicherungen begleiten uns als elementares Element durch das gesamte Leben. Absicherungen gibt es in nahezu allen Bereichen. Wir beraten überwiegend bei Problemen und Ansprüchen gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankentagegeldversicherung, Krankenversicherung, Rechtsschutzversicherung, Lebensversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherungen, Gebäudeversicherungen, Hausratversicherungen, bis hin zu ausgefalleneren Versicherungen wie der D & O Versicherung, Betriebsausfallversicherung oder Tierhalterhaftpflicht.

 

Versicherer sind gehalten wirtschaftlich zu arbeiten, was in Grenzfällen oft auf Kosten der Versicherungsnehmer geht, denn hohe Summen zahlt die Versicherung ungern und spekuliert nicht selten auf die mangelnde Durchsetzungskraft der Anspruchssteller.

Unsere Leistung für Sie

Grundsätzlich beraten wir alle Themengebiete des Versicherungsrechts, wobei auch die Sparten dieses Bereiches sehr unterschiedlich sind. Daher liegt unsere Spezialisierung auf folgenden Gebieten:

Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Krankentagegeldversicherung

Private Unfallversicherung

Private Krankenversicherung

Dread-Disease

Rechtsschutzversicherung

Haftpflichtversicherung

Betriebshaftpflichtversicherung

Directors-and-Officers-Versicherung

(D & O – Versicherung)

Transportversicherungrecht

Speditionsversicherungsrecht

Für alle weiteren Gebiete sprechen Sie uns gern an. Ob und inwieweit wir Sie hierbei beraten können prüfen wir kostenfrei für Sie. Sollte eine Beratung nicht möglich sein, leiten wir Sie gern an einen spezialisierten Kollegen weiter.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Absicherung der wirtschaftlichen Existenz. Nicht selten sind die Versicherungsnehmer hier aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls unverschuldet in die Situation gekommen und bauen nun auf die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ).

 

Leider verlaufen Antragstellung oder Leistungsgewährung nur selten problemlos. Problemfelder gibt es bereits im Rahmen sog. vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung, in dem die Versicherung behauptet, man hätte bei Abschluss des Vertrages bei den Gesundheitsfragen betrogen und fechtet den Vertrag an oder erklärt den Rücktritt. Aber auch eine unglückliche Formulierung bei der Beantragung kann problematisch sein, ebenso wie natürlich die Kernfrage, ob und wenn ja in welchem Maße (%) der Versicherungsnehmer berufsunfähig ist.

 

Wir unterstützen unsere Mandanten sowohl bei der Begleitung und Vorprüfung des Antrags auf Berufsunfähigkeit wie auch stehen wir Ihnen während des Verlaufs beratend zur Seite.

mietrecht

Unfallversicherung

verkehr

Ein Unfall ist schlimm genug, man möchte sich bei einem derartigen Unglücksfall nicht auch noch mit der Unfallversicherung herumschlagen. Beantragt man jedoch Leistungen kommt oft die Ernüchterung, denn die private Unfallversicherung zahlt oft nicht, oder jedenfalls nicht in vorgestellter Höhe.

Klassische Probleme in diesem Bereich betreffen die Frage, ob überhaupt ein Unfall vorliegt, oder ob die Beeinträchtigung auf den Unfall zurückzuführen ist, oder ob z.B. das Knie bereits vorgeschädigt war. Auch gibt es immer wieder Streit um die Höhe der Leistung. So macht es einen enormen Unterschied ob das Bein über die Gliedertaxe gewertet wird oder nur der Fuß.

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Krankentagegeldversicherung

vertrag

Im Unterschied zur Berufsunfähigkeitsversicherung tritt die Krankentagegeldversicherung nur ein, wenn es sich um einen vorübergehenden Krankheitszustand handelt. Auch hier ist der Versicherungsnehmer angeschlagen und auf die Leistung seiner Versicherung, teilweise unter Bedrohung der Existenz, angewiesen.

Probleme von der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung sind ebenso denkbar, wie die Frage ob der Versicherungsnehmer tatsächlich krank ist. Die Beauftragung eines Detektivs ist nicht selten und führt zu einer verständlichen massiven Verärgerung auf Seiten des Versicherungsnehmers. Je nachdem wie lange die Krankheitsphase dauert (z.B. Depression) wendet die Versicherung auch ein Leistungsfrei zu sein, da angeblich eine Berufsunfähigkeit vorliegt.

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Krankenversicherung

Die private Krankenversicherung ist im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von Ärzten beliebt, bietet sie doch die Möglichkeit höher abzurechnen. Dabei bestehen auch in der privaten Krankenversicherung Leistungsunterschiede in den abgeschlossenen Tarifen. Probleme entstehen dort, wo die private Krankenversicherung dann die Leistung verweigert.

Insbesondere in Fällen, in denen eine Leistungskürzung vorgenommen wird, steht der Versicherungsnehmer zwischen Arzt und Krankenversicherung, denn zur Zahlung verpflichtet ist in erster Linie der Patient. Einen direkten Anspruch des Arztes gegen die Versicherung gibt es nicht. Auch gibt es oft Streit über die angebliche nicht vorliegende Notwendigkeit der Behandlung. Daneben sind eine nachträgliche Vertragsanpassung oder die Vertragsbeendigung der Krankenversicherung durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung wegen arglistiger Täuschung keine Seltenheit bei der privaten Krankenversicherung.

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Wie wir im Versicherungsrecht beraten

Wir beraten optimal und umfassend. Dabei stehen für uns im Vordergrund:

 

  • Das Interesse der Mandanten zu verfolgen
  • dabei stehts eine gute Kommunikation mit unseren Mandanten zu pflegen
  • uns stets fachlich weiter zu qualifizieren
  • eine interne Spezialisierung zu gewährleisten
  • und damit erfolgreich unsere Mandanten gegen Versicherungen zu vertreten.

Vertrauen Sie auf eine kompetente Beratung und eine vertrauensvolle Partnerschaft

Häufige Fragen

Ich wohne weit weg und/oder habe keine Zeit zum Anwalt zu gehen, was nun?

Es ist natürlich immer wünschenswert auch den persönlichen Kontakt zum Mandanten zu haben. Wir arbeiten jedoch ebenso auf modernen Kommunikationswegen, sodass ein persönliches Gespräch nicht zwingend ist. Die Abwicklung Ihres Falles ist für uns auf ausschließlich elektronischem Wege ist für uns kein Problem. Wir können hierbei auf Kommunikationsmittel wie E-Mail, Telefon, Skype, FaceTime oder diverse Konferenzsysteme zurückgreifen.

Lohnt sich der Weg zum Anwalt?

Sofern Sie sich bereits die Frage stellen, ist die Antwort ja. Vermeiden Sie Fehler und lassen durch den Spezialisten prüfen, ob ein weiteres Vorgehen erfolgversprechend ist. Die erste Einschätzung Ihres Falles im Rahmen eines ersten Gesprächs oder einer Anfrage per E-Mail ist dabei für Sie kostenlos!

Hat man überhaupt eine Chance gegen die übermächtige Versicherung?

Ja! Die „übermächtige Versicherung“ gibt es nicht. Es wirkt aber so, denn die Versicherungen haben eigene Leistungsabteilungen und auch juristische Beratung. Die Ausführungen hören sich daher für den Laien, der der Versicherungsnehmer nun mal in der Regel ist, überzeugend an. Sie können die Erfolgschancen aber ausgleichen indem Sie einen spezialisierten Anwalt kontaktieren. Wir erklären Ihnen gern, wobei die Versicherung recht hat oder wo sie falsch liegt.

Was braucht der Anwalt zur Beurteilung des Falls?

In erster Linie brauchen wir eine kurze Darstellung von dem was bisher geschehen ist. Eine kurze Unfallschilderung oder auch die Übersendung des Schriftverkehrs mit der Versicherung.

Da im Versicherungsrecht viel über den Versicherungsvertrag abgewickelt wird ist es auch entscheidend, was zwischen Ihnen und der Versicherung vereinbart wurde (z.B. welcher Tarif). Es ist daher wichtig, dass wir auch die Versicherungsunterlagen, den Vertrag oder auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen erhalten, ebenso wie den Versicherungsschein. Eine Kopie ist ausreichend.

Sollte ich mich erst selbst an die Versicherung wenden?

Einmal gesagtes kann der Anwalt auch nicht ungeschehen machen. In Fällen von Berufsunfähigkeitsversicherungen ist beispielsweise der Antrag entscheidend und wird oft durch uns bereits begleitet. Auch entscheidend ist die Schilderung des Unfalls in der Unfallversicherung.

Aber nicht immer wenn Leistungen im Raum stehen ist die unmittelbare Hinzuziehung eines Fachanwalts für Versicherungsrecht notwendig. Oft können wir natürlich erst dort ansetzen, wo die Versicherung sich weigert.

Wenn Sie sich unsicher sind melden Sie sich gern und Fragen Sie uns. Wir werden Ihnen kostenlos beantworten, ob die Beauftragung bereits notwendig sein könnte.

Versicherungsrecht: Was ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung?

Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt immer dann eine monatlich vereinbarte Leistung, wenn Sie Ihren zuletzt konkret ausgeübten Beruf, voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben können (§ 172 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz). Das bedeutet, eine Leistung aus der BU-Versicherung ist an den letzten Beruf gebunden, den Sie ausgeübt haben. Im Gegensatz zur Erwerbsunfähigkeitsrente ist es irrelevant, ob Sie noch in der Lage wären einen anderen Beruf auszuüben.

Versicherungsrecht: Was ist eine Krankentagegeldversicherung?

Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsversicherung greift die Krankentagegeldversicherung immer dann, wenn Sie nur voraussichtlich vorübergehend Arbeitsunfähig sind, ähnlich dem gesetzlichen Krankengeld, sofern eine gesetzliche Krankenversicherung besteht. Typische Probleme entstehen dort, wo es unklar ist, ob die Genesung bald oder voraussichtlich nicht mehr erfolgt (z.B. Depression). Für Selbstständige und Gutverdiener eine wichtige Absicherung.

Versicherungsrecht: Was ist eine private Unfallversicherung?

Versicherungsfall in der privaten Unfallversicherung ist der Unfall, also ein von außen auf den Versicherten wirkendes Unfallereignis und die dadurch verursachte Verletzung. In § 178 Abs. 2 Satz 1 VVG wird der Unfallbegriff definiert. Die private Unfallversicherung springt dabei immer dann ein, wenn ein Unfall dauerhafte körperliche oder geistige Beeinträchtigungen nach sich zieht oder sogar zum Tod führt.

Versicherungsrecht: Was ist eine Haftpflichtversicherung?

Eine private Haftpflichtversicherung leistet immer dann, wenn es zu Schäden kommt die Sie jemand anderem schuldhaft zugefügt haben. Bei einer privaten Haftpflichtversicherung ist meistens sogar grobe Fahrlässigkeit mitversichert. Ausgeschlossen sind lediglich Schäden, die absichtlich verursacht werden.

Versicherungsrecht: Was ist eine Lebensversicherung?

Eine Lebensversicherung sichert im Falle des eigenen Todes die Hinterbliebenen durch eine vereinbarte Summe ab. Bei der Risikolebensversicherung ist dies der einzige Inhalt der Versicherung. In der Regel enthält diese Art der Versicherung aber auch eine kombinierte Altersvorsorge.  Es soll Geld angespart werden.

Versicherungsrecht: Was ist eine Rechtsschutzversicherung?

Die Rechtsschutzversicherung bietet die Möglichkeitsich bei Problemen mit dem Arbeitgeber, dem Vermieter oder in Fällen eines Verkehrsunfalls, eines Arzthaftungsfehlers nicht Kosten in Höhe von mehreren tausend Euro zu riskieren. Ob man nun sein Recht vor Gericht oder im außergerichtlichen Bereich erstreiten will, der ist durch eine Rechtsschutzversicherung optimal geschützt und kann aufgrund des Anwaltswahlrechts des Versicherungsvertragsgesetzes wählen welchen Anwalt er mandatieren will.

Bedeutsame Entscheidungen im Versicherungsrecht:

Anwalt Berufsunfähigkeitsversicherung: Oberlandesgericht Braunschweig - Az.: 11 U 15/19 – Arglistiges Verschweigen von Vorerkrankungen beim Versicherungsvertrag berechtigen zum Rücktritt

Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass die Versicherung vom Vertrag zurücktreten kann, wenn ein Versicherungsnehmer beim Vertragsschluss Fragen zum Gesundheitszustand bewusst wahrheitswidrig beantwortet.

Dabei hatte ein Vater für seine 15 jährige Tochter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und die Frage nach Vorerkrankungen bewusst falsch beantwortet. Die Tochter absolvierte jedoch bereits seit zwei Jahren eine Psycho- und Verhaltenstherapie. Zur Begründung teilte der Vater noch mit, dass die Probleme seiner Tochter seinerzeit ausgeheilt gewesen sind. Dies half aber wenig, da die Frage nach den Vorerkrankungen so gestellt war, dass eindeutig nach aufgetretenen Erkrankungen der letzten 5 Jahre gefragt wurde.

Anmerkung:

Das Problem ist nicht neu und tritt immer wieder auf, entweder durch die bewusste Täuschung des Versicherers oder durch schlichte Schusseligkeit. In Fällen in denen man sich vertan hat gibt es einige Möglichkeiten um doch noch zur Leistung zu kommen. Darüber hinaus muss die Täuschung auch wesentlich sein. Nicht jede falsche Angabe berechtigt den Versicherer zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder zum Rücktritt bzw. zur Kündigung. Wegen allen diesen Rechten muss ein erheblicher bzw. wichtiger Grund vorliegen.

Lassen Sie sich vom Fachmann beraten und vertrauen Sie auf die Aussage eines Anwalts für Versicherungsrecht.

Anwalt Berufsunfähigkeitsversicherung: Bundesgerichtshof – Az.: IV ZR 91/16- Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung: Wirksamkeit einer Klausel über den Begriff des versicherten Berufs

Der BGH leitet die Entscheidung ein und erklärt eindeutig, dass die in Verträgen über eine Berufsunfähigkeitsversicherung verwendete Klausel

„Als versicherter Beruf im Sinne der Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Falle einer BU-Leistungsprüfung erfolgt die Bemessung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dieser Basis.“

intransparent, also unwirksam ist! Der Senat hatte bereits erhebliche Bedenken, ob die angegriffene Klausel nicht schon wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist. Ihre Unwirksamkeit könnte sich aus einer Gefährdung des Vertragszwecks ergeben. Versichert wird in ihr lediglich eine sitzende Tätigkeit von mindestens 90 %. Die Klausel löst sich damit von einer klassischen Berufsunfähigkeitsversicherung, sichert vielmehr lediglich das Risiko einer modifizierten Erwerbsunfähigkeit ab. Dies ist indessen nicht Sinn und Zweck einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die gerade der Absicherung der konkreten beruflich geprägten Lebensstellung dient.

Im Ergebnis musste der BGH dies jedoch nicht entscheiden, denn die Klausel verstößt nämlich jedenfalls – wie das Berufungsgericht bereits rechtsfehlerfrei angenommen hat – gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Verwender Allgemeiner Geschäfts- (hier: Versicherungs-)bedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteil vom 4. März 2015 – IV ZR 128/14, VersR 2015, 571 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 – IV ZR 28/08, VersR 2009, 533 Rn. 14; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 – VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 29).

Anmerkung:

Insgesamt kassiert der BGH in regelmäßigen Abständen die von den Versicherern herausgegebenen Klauseln. Es ist also keinesfalls so, dass jede Klausel die in Ihren Versicherungsbedingungen steht auch wirksam sein muss. Das erkennt aber letztlich nur der Fachmann, also ein Fachanwalt für Versicherungsrecht oder jedenfalls ein spezialisierter Anwalt für Versicherungsrecht. Lassen Sie sich beraten!

Anwalt Krankentagegeldversicherung: Bundesgerichtshof - Az.: IV ZR 124/15 - Private Unfallversicherung: Was ist maßgeblich für die Erstbemessung der Invalidität?

Der BGH sagt hierzu in seinem Leitsatz:

  1. Für die Erstbemessung der Invalidität kommt es hinsichtlich Grund und Höhe grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist an (hier: 18 Monate).
  2. Der Erkenntnisstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ist nur maßgebend dafür, ob sich rückschauend bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Invaliditätseintrittsfrist (Nr. 2.1.1.1 AUB) bessere tatsächliche Einsichten zu den Prognosegrundlagen bezüglich des Eintritts der Invalidität und ihres Grades eröffnen.

Entscheidend kommt es für den BGH für die Erstbemessung der Invalidität bezüglich Grund und Höhe also auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist an, hier also 18 Monaten nach dem Unfall und nicht auf etwaige andere Zeitpunkte. Wichtig zu wissen, wenn sich Änderungen der gesundheitlichen Situation ergeben!

Anmerkung:

Nicht nur der Zeitpunkt der Bemessung ist entscheidend, sondern natürlich auch die Frage um die Höhe der Leistung, die Frage nach der Progression und die Frage ob die Bemessung auch richtig erfolgt ist. Überlassen Sie nichts dem Zufall und lassen Sie sich in einer ersten kostenlosen Beratung die Probleme Ihres Falles aufzeigen um keine Fehler zu machen.

Wir bewerten gern unverbindlich Ihren Fall