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Bedenken anmelden! Betonbauer muss Sockel prüfen!

betonbauer

Die Bedenkenanmeldung, die jedem Bauunternehmer aus § 4 Abs. 3 VOB/B bekannt sein muss, ist eine Haftungsfalle und immer wieder Grund für Streitigkeiten.

Die Grundsätze der Bedenkenanmeldung werden auch im BGB-Werkvertrag angewendet. Dies wurde in einem vom OLG Koblenz zu entscheidenden Fall einem Unternehmer zum Verhängnis.

Der Bauunternehmer, der vorgetragen hatte, er sei eigentlich nur im Straßenbau tätig, hatte bei der Herstellung von Außenanlagen an einem Gebäude und Erstellung eines Spritzschutzstreifens Erdreich, Schüttgüter und Beton gegen den zum Teil nicht abgedichteten Sockel geschüttet und eingebaut.

Es kommt zu Schäden, wegen aufsteigender Feuchtigkeit. Das OLG verurteilt den Unternehmer zur Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung der Mängel. Auch das Vorbringen des Unternehmers, seine eigene Leistung (Anschüttung) sei mangelfrei, hilft ihm nicht. Da bei der Herstellung der Außenanlagen Erdreich, Schuttgüter und Beton gegen den zum Teil nicht abgedichteten Sockel geschüttet und eingebaut wurde, war er gehalten, Erkundigen einzuholen, ob eine Abdichtung auf einem Putz und eine Schutzschicht vor der Abdichtung vorhanden ist

Grundsätzlich muss jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit im engen Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen auszuführen hat, prüfen und geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den Umständen des Einzelfalls darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich nach dem von dem Unternehmer zu erwartenden Fachwissen, nach seiner Kenntnis vom Informationsstand des Vorunternehmers und überhaupt durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind. Kommt er seinen hiernach bestehenden Verpflichtungen nicht nach und wird dadurch das Gesamtwerk beeinträchtigt, so ist seine Werkleistung mangelhaft.

Nur eine ordnungsgemäße Bedenkenanzeige an den Auftraggeber, die immer schriftlich erfolgen sollte aus Beweisgründen, kann die Haftung an dieser Stelle verhindern. Sie haften ansonsten für die mangelhafte Leistung eines anderen, wenn die eigene Leistung unmittelbar damit verknüpft ist

Ihr Ansprechpartner im Baurecht in Siegen, Netphen und dem Siegerland:

Jörg Bausen, LL.M.(Informationsrecht), Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht

Reppel Seekamp Bausen – Rechtsanwälte Fachanwälte Partnerschaft mbB