02738 - 69 27 77

Standort Netphen

0271 - 222 962 0

Standort Weidenau

Die Aufklärung im Medizinrecht

rechtsgebiete

Neben dem geschuldeten Facharztstandard ist der Arzt vor der Operation verpflichtet zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Aufklärung. Der Patient und nicht der Arzt soll entscheiden, ob eine Operation vorgenommen wird oder nicht. Dafür muss der Arzt den Patienten in die Lage versetzen, eine fundierte Entscheidung treffen zu können.

In der Praxis kommt dies oft zu kurz und der Patient unterschreibt dennoch, weil er sich sagt: „Sonst wird man ja nicht operiert“.

Aber wozu ist der Arzt überhaupt genau verpflichtet? Muss er jedes Detail erläutern, oder reicht der pauschale Verweis, dass die Operation auch Risiken beinhalten kann?

Das Gesetz sagt hierzu in § 630e BGB, dass der Arzt verpflichtet ist, über „wesentliche Umstände“ aufzuklären, also Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten. Andernfalls macht sich der Arzt schadensersatzpflichtig. Der pauschale Hinweis auf Risiken genügt also keineswegs.

Aufklärung über Behandlungsalternativen

Sollten mehrere echte Behandlungsalternativen mit unterschiedlichen Risiken bestehen, so muss der Arzt den Patienten über die jeweiligen Risiken und Erfolgsaussichten aufklären (§ 630e Abs. 2 BGB).

Oft wird hierbei die konservative Möglichkeit von Krankengymnastik oder ähnlichen Verfahren übergangen, obwohl diese (teils) guten Alternativen mit einem geringeren Risiko darstellen (Narkoserisiko, Operationsrisiko etc.). Weist der Arzt hierauf nicht hin, macht er sich ggf. schadensersatzpflichtig.

Aufklärung über Risiken

Neben Alternativen muss der Arzt selbstverständlich auch die der Behandlung anhaftenden eingriffsspezifischen Risiken darstellen. Er muss hierbei zwar keine abschließende Auflistung vornehmen, er muss aber gerade die, dieser Operation, typischen Risiken darstellen.

Insbesondere hat der Arzt auch auf seltene Risiken eines Eingriffes hinzuweisen, wenn das betreffende Risiko bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belasten würde.

So ist ein Patient z. B. im Vorfeld einer Bypass-Operation auch über das äußerst seltene Risiko einer Erblindung aufzuklären, welche durch eine Minderblutung verursacht werden kann (BGH, Urteil vom 29.09.2009 – VI ZR 251/08).

Form der Aufklärung

Die Aufklärung hat zwingend mündlich zu erfolgen, § 630e BGB, sodass der Arzt nur im Ausnahmefall auf Dokumente Bezug nehmen darf. Damit wurde noch mal klargestellt, dass nicht der Aufklärungsbogen das entscheidende Kriterium ist, wie viele glauben, sondern das Gespräch mit dem Arzt selbst. Der Arzt sollte nicht die Möglichkeit haben dem Patienten ein mehrseitiges Dokument zu überreichen und sich so gegen jede, auch abwegigsten Risiken abzusichern.

Klarer Vorteil dieser Variante ist, dass auch im Rahmen eines Gespräches seitens des aufklärenden Arztes festgestellt werden kann, ob der Patient ihn verstanden hat und ob noch weitere Nachfragen bestehen.

Zeitpunkt der Aufklärung

Neben der Art und Form der Aufklärung ist auch der Zeitpunkt ein wesentlicher Faktor. Bei vorab planbaren Eingriffen setzt die gefestigte Rechtsprechung die Einhaltung zumindest einer 24-Stunden-Grenze zwischen dem Aufklärungsgespräch und dem Eingriff voraus. Eine Aufklärung am Vorabend einer Operation wird daher in der Regel als zu spät zu erachten sein, es sei denn, hierfür gab es einen wesentlichen Grund.

Bei Notfällen muss hingegen stets abgegrenzt werden, was im konkreten Fall noch zumutbar ist. Sofern eine lebensbedrohliche (oder vergleichbare) Situation vorliegt, wird im Zweifel sogar auch auf eine Aufklärung zu verzichten sein. Sollte aber eine Aufklärung noch möglich und zumutbar sein, so muss der Arzt diese (ggf. verkürzt) vornehmen.

Ergebnis

Es ist also festzuhalten, dass der Arzt umfangreiche Aufklärungspflichten hat, auf dessen Einhaltung zu achten wäre. Andernfalls macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. Es ist für eine Überprüfung immer sinnvoll sich im Zweifelsfall durch einen kompetenten und spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht beraten zu lassen.

Wir vertreten Sie im Rahmen der Haftung hierbei in jedem Stadium, von der Feststellung der Eintrittspflicht der Versicherung, bis zur Auszahlung des Ihnen zustehenden Schadensersatzes. Verlassen Sie sich hier auf eine kompetente Vertretung Ihrer Interessen.

Wir vertreten Sie mit Sitz in Siegen (Südwestfalen) gern bundesweit.

Ihr Ansprechpartner im Arzthaftungsrecht und Medizinrecht:

 

Alexander Rüdiger,
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Lehrbeauftragter der Universität Siegen

Reppel Seekamp Bausen – Rechtsanwälte Fachanwälte Partnerschaft mbB

Jetzt Kontakt aufnehmen:

 Telefon | E-Mail uns |  Online Fragebogen